Neuregelung der Umsatzbesteuerung:
Und was kommt nach der Optionserklärung?
HSGB-Zeitung, Ausgabe Juni 2018, Autor Dr. David Rauber
Zum 1. Januar 2017 sind grundlegende Neuregelungen zur Umsatzbesteuerung bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Kraft getreten. Für viele Kommunen sind sie aber noch nicht wirksam geworden. Mit Abgabe einer Optionserklärung konnten die Kommunen Zeit „gewinnen“, die bisherige Rechtslage bleibt dann längstens noch auf Umsätze anwendbar, die vor dem 1.1.2021 ausgeführt wurden. In diesem Sinne dürften die weitaus meisten Städte und Gemeinden verfahren sein. Diese Atempause darf aber nicht ungenutzt bleiben. Denn die Neuregelung bringt erhebliche Änderungen mit sich. Ihre Umsetzung verlangt nach einem ausreichend langen zeitlichen Vorlauf und beansprucht grundsätzlich Kapazitäten aller Verwaltungsbereiche. Der Aufsatz will lediglich darstellen, welche Umsetzungsschritte die Gemeinden gehen müssen, um in der spätestens Anfang 2021 geltenden neuen Umsatzsteuerwelt anzukommen. Einen umfassenden Überblick über Einzelfragen des Umsatzsteuerrechts kann er nicht vermitteln. In Gestalt eines BMF-Schreibens vom 16.12.2016 gibt es immerhin eine erste ausführliche inhaltliche Handlungsanweisung für die Finanzverwaltung, die zumindest eine Reihe konkreter Fragestellungen behandelt.
Den vollständigen Artikel finden Sie hier.