10 Jahre Schuldenbremse
Wiesbaden im Mai 2021
Beitrag von Dr. David Rauber, Geschäftsführer des HSGB (Foto)
Aktuell ist die „Schuldenbremse“ wieder stärker in der Diskussion, vor allem in der Bundespolitik. Hintergrund sind vor allem die aktuell in Konjunkturprognosen und Steuerschätzungen vorhergesagten mittelfristigen Auswirkungen der Corona Pandemie.
Eingeführt wurde die „Schuldenbremse“ im Grundgesetz durch eine Verfassungsänderung auf Bundesebene im Jahr 2009. Diese neuen Vorgaben setzten auch der Kreditaufnahme in den Ländern Schranken, sahen für die Länder aber
auch Ausgestaltungsmöglichkeiten vor. Auch Hessen stand damit vor der Frage, welche Konsequenzen aus den geänderten Vorgaben der Bundesverfassung zu ziehen wären. In Hessen erfolgte 2011 eine Änderung der Verfassung des Landes Hessen (HV), die im Vorfeld der nötigen Volksabstimmung intensiv diskutiert wurde.
Hat sich diese Änderung bewährt? Gerade angesichts der finanziellen Folgen der Corona-Pandemie zeigt sich, dass es sinnvoll war, eine landesrechtliche Schuldenbremse zu verankern. Denn ohne die landesrechtliche Regelung hätte im
„Corona-Jahr“ 2020 erstmals ein ausnahmsloses Neuverschuldungsverbot für das Land Hessen gegolten. Zumindest auf der Landesebene hätte ein Verzicht auf eine Schuldenbremse 2020 ausschließlich zu zusätzlichem „Heulen und Zähneklappern“ geführt, so drastisch muss man es sagen. Allerdings: Auch auf die Ausgestaltung und den verfassungsrechtlichen Rahmen im Übrigen kommt es an, wie die Entwicklung seither zeigt.
Den vollständigen Artikel finden Sie hier.